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Der schlichte Vermittlungsauftrag

Mit einem schlichtem Vermittlungsauftrag verpflichten Sie sich als Auftraggeber (Verkäufer), Ihrem Makler Provision zu bezahlen, wenn mit einer von ihm namhaft gemachten  Person ein Kaufvertrag zustande kommt oder wenn der Makler in anderer Weise (z.B. wegen der Durchführung von Wohnungsbesichtigungen) zum Vertragsabschluss maßgeblich dazu beigetragen hat.

Ein Makler ist bei dieser Auftragserteilung nicht verpflichtet tätig zu werden. Einen schlichten Vermittlungsauftrag können sie auch mehreren Makler erteilen. Provision müssen Sie aber nur dem  Makler bezahlen, der erfolgreich vermittelt hat. Finden Sie als Verkäufer selber einen Käufer, entsteht trotz schlichtem Vermittlungsvertrag grundsätzlich keine Provisionspflicht. Schlichte Vermittlungsaufträge sind jederzeit kündbar und werden in aller Regel schriftlich erteilt.

Haben Sie Ihr Objekt veräußert, teilen Sie das den beauftragten Maklern mit. Aber auch eine mündliche oder gar schlüssige Auftragserteilung ist möglich. Wir raten zu einer schriftlichen Auftragserteilung, in der neben der Provisionshöhe auch Ihre Mindestbedingungen für einen Verkauf (vor allem der Mindestpreis) enthalten sind.

(Quelle: Immobilien verkaufen - Verein für Konsumenteninformation, Wien)

© 2018 TOPGRUNDSTUECKE - Rudolf Kasper

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